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Tourismusgesetz 2006, Tiroler § 36. Vorschreibung und Einhebung der Beiträge, LGBl.Nr. 19/2006, gültig von 01.03.2006 bis 31.12.2010

I. Teil Tourismusverbände

4. Abschnitt Verbandsbeiträge

§ 36. Vorschreibung und Einhebung der Beiträge

(1) Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der Beiträge obliegen dem Amt der Landesregierung. Dem Land Tirol gebühren hierfür als Vergütung 4 v. H. des Aufkommens an Beiträgen sowie der Abgabenertrag an Nebenansprüchen.

(2) Die Beiträge sind für den Vorschreibungszeitraum und frühestens innerhalb dieses Zeitraumes vorzuschreiben. Sie sind auf einen Betrag von zehn Cent zu runden. Dabei sind Beträge unter fünf Cent abzurunden und Beträge ab fünf Cent aufzurunden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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