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Tourismusgesetz 2006, Tiroler § 36. Vorschreibung und Einhebung der Beiträge, LGBl.Nr. 76/2023, gültig ab 01.01.2024

I. Teil Tourismusverbände

4. Abschnitt Verbandsbeiträge

§ 36. Vorschreibung und Einhebung der Beiträge

(1) Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der Beiträge obliegen der Landesregierung. Dem Land Tirol gebühren hierfür als Vergütung 4 v. H. des Aufkommens an Beiträgen sowie der Abgabenertrag an Nebenansprüchen.

(2) Die Beiträge sind für den Vorschreibungszeitraum und frühestens innerhalb dieses Zeitraumes vorzuschreiben. Sie sind auf einen Betrag von zehn Cent zu runden. Dabei sind Beträge unter fünf Cent abzurunden und Beträge ab fünf Cent aufzurunden.

(3) Beiträge, die den Betrag von 1000,– Euro übersteigen, sind, soweit sie für den laufenden Vorschreibungszeitraum zu entrichten sind und nicht endgültig (§ 200 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung), durch ein Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts oder durch einen ändernden Bescheid festgesetzt werden, in drei gleichen Teilbeträgen zu entrichten. Der erste Teilbetrag ist mit Ablauf eines Monats, der zweite Teilbetrag mit Ablauf von vier Monaten und der dritte Teilbetrag mit Ablauf von sieben Monaten nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides zu entrichten. Wird der erste oder zweite Teilbetrag nicht spätestens zu dem für die Entrichtung vorgesehenen Zeitpunkt entrichtet, so ist der gesamte noch aushaftende Betrag innerhalb einer Nachfrist von zwei Wochen zu entrichten. Die §§ 227 Abs. 4 lit. c und 230 Abs. 5 und 7 der Bundesabgabenordnung gelten sinngemäß.

(4) Die Entrichtung von Teilbeträgen nach dieser Bestimmung gilt auch im Fall einer Aussetzung der Einhebung nach § 212a der Bundesabgabenordnung sinngemäß.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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