I. Teil Tourismusverbände
4. Abschnitt Verbandsbeiträge
§ 35. Beitragshöhe
(1) Der Beitrag des einzelnen Pflichtmitgliedes ist für den Vorschreibungszeitraum nach einem Promillesatz der Grundzahl zu berechnen.
(2) Die Grundzahl ist ein Prozentsatz des im Bemessungszeitraum in Tirol erzielten beitragspflichtigen Umsatzes oder der sonstigen Bemessungsgrundlage. Dieser Prozentsatz beträgt für die
a) Beitragsgruppe I 100 v. H.
b) Beitragsgruppe II 80 v. H.
c) Beitragsgruppe III 60 v. H.
d) Beitragsgruppe IV 40 v. H.
e) Beitragsgruppe V 20 v. H.
f) Beitragsgruppe VI 10 v. H.
g) Beitragsgruppe VII 5 v. H.
(3) Zur Berechnung des Promillesatzes ist die bei der Erstellung des Haushaltsplanes des Tourismusverbandes veranschlagte Summe der Einnahmen aus den Beiträgen durch ein Tausendstel der bei der letzten Festsetzung der Beiträge ermittelten Summe aus den Grundzahlen dieser Pflichtmitglieder des Tourismusverbandes zu dividieren, wobei das Ergebnis höchstens bis zu einer Dezimalstelle berechnet werden darf.
(4) Die Multiplikation des Promillesatzes mit der Grundzahl des Pflichtmitgliedes ergibt seinen Beitrag in Euro. Liegt der so ermittelte Betrag einschließlich des Beitrages an den Tiroler Tourismusförderungsfonds nach § 45 Abs. 1 unter 30,- Euro, so ist die Grundzahl in dem Maß zu erhöhen, dass ihre Multiplikation mit dem Promillesatz einschließlich des Beitrages an den Tiroler Tourismusförderungsfonds diesen Beitrag ergibt (Mindestbeitrag).
(5) Der nach Abs. 3 zu berechnende Promillesatz darf nicht niedriger als 6 v. T. und nicht höher als 15,8 v. T. sein.
(6) Die der Ermittlung des Beitrages zugrunde zu legenden Umsätze sind, soweit sie nicht auf einen vollen Betrag von zehn Euro enden, auf den nächst höheren Zehnerbetrag aufzurunden.
(7) Pflichtmitglieder, die Kleinunternehmer im Sinn des § 6 Abs. 1 Z. 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994 sind, haben folgende Beiträge (einschließlich des Beitrages an den Tiroler Tourismusförderungsfonds) zu leisten:
a) in der Ortsklasse A in den Beitragsgruppen
1. I bis III 54,- Euro und
2. IV bis VII 46,- Euro,
b) in der Ortsklasse B und im Gebiet des Tourismusverbandes Innsbruck und seine Feriendörfer in den Beitragsgruppen
1. I bis III 46,- Euro und
2. IV bis VII 38,- Euro,
c) in der Ortsklasse C in den Beitragsgruppen
1. I bis III 38,- Euro und
2. IV bis VII 30,- Euro.
(8) Gehört ein Pflichtmitglied nach Abs. 7 mehreren Beitragsgruppen an, so hat es den höheren Beitrag zu leisten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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