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Tourismusgesetz 2006, Tiroler § 32. Sonstige Bemessungsgrundlagen, LGBl.Nr. 28/2007, gültig von 22.03.2007 bis 28.02.2015

I. Teil Tourismusverbände

4. Abschnitt Verbandsbeiträge

§ 32. Sonstige Bemessungsgrundlagen

(1) Bei den Kredit- und Finanzinstituten einschließlich der Bausparkassen und der Österreichischen Postsparkasse AG bildet die Bemessungsgrundlage aus Bankgeschäften das Vierfache der Summe der Provisionserträge nach der Anlage 2 zu § 43 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 141/2006. Im Bauspargeschäft sind als Bemessungsgrundlage aus Verträgen nur die Verwaltungsgebühren und Zinserträge aus den Verträgen heranzuziehen, die mit Personen, die den Wohnsitz (Sitz) in Tirol haben, abgeschlossen wurden.

(2) Bei den Reisebüros und den Reiseleitern bildet die Bemessungsgrundlage die Summe der Erträge aus den Besorgungsleistungen einschließlich der Nebenleistungen sowie die Summe der Provisionen aus den Vermittlungsleistungen einschließlich der Nebenleistungen, jedoch ausschließlich der Umsatzsteuer.

(3) Bei den Versicherungsunternehmen bildet die Bemessungsgrundlage die Summe der Versicherungsentgelte aus Versicherungsverträgen, bei denen im Zeitpunkt der Fälligkeit des Versicherungsentgeltes entweder der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz (Sitz) in Tirol hat oder sich die versicherte Sache in Tirol befindet.

(4) Bei den Werbungsmittlern bildet die Bemessungsgrundlage die Summe der Provisionen aus den Vermittlungsleistungen einschließlich der Nebenleistungen, jedoch ausschließlich der Umsatzsteuer.

(5) Für Unternehmer, die

a) Umsätze nach § 6 Abs. 1 Z 16 erster Satz des Umsatzsteuergesetzes 1994 erzielen und diese als steuerfrei behandeln und

b) nach dem Umsätze nach § 6 Abs. 1 Z 19 und 20 des Umsatzsteuergesetzes 1994 erzielen,

bilden die Umsatzerlöse aus diesen Leistungen die Bemessungsgrundlage.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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