I. Teil Tourismusverbände
1. Abschnitt Errichtung, Änderung; Mitglieder; Aufgaben
§ 2. Mitglieder
(1) Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes sind jene Unternehmer im Sinn des § 2 Abs. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 105/2005, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben. Verfügt ein Unternehmer über keinen Sitz oder keine Betriebsstätte im Gebiet eines Tourismusverbandes, so ist er Pflichtmitglied jenes Tourismusverbandes, von dessen Gebiet aus er seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt.
(2) Die Pflichtmitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme einer Tätigkeit im Sinn des Abs. 1 und erlischt mit deren Beendigung. Durch eine nur saisonbedingte Unterbrechung der Tätigkeit wird die Pflichtmitgliedschaft nicht berührt.
(3) Über die Pflichtmitgliedschaft zu einem Tourismusverband entscheidet das Amt der Landesregierung auf Antrag des betreffenden Unternehmers oder des Obmanns des Tourismusverbandes oder von Amts wegen.
(4) Personen, die nicht Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes sind, können auf ihren Antrag durch Beschluss des Aufsichtsrates des Tourismusverbandes als freiwillige Mitglieder in den Tourismusverband aufgenommen werden. Die freiwillige Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Beschlussfassung über die Aufnahme und erlischt mit dem Ablauf des Tages, an dem das Mitglied seinen Austritt erklärt oder der Aufsichtsrat die Aufhebung der Mitgliedschaft beschließt.
(5) Personen, die sich um den Tourismus in Tirol im Allgemeinen oder um einen Tourismusverband besondere Verdienste erworben haben, können mit ihrer Zustimmung vom Aufsichtsrat des Tourismusverbandes zu Ehrenmitgliedern des Tourismusverbandes ernannt werden. Ein Stimm- oder Wahlrecht kommt ihnen jedoch nicht zu.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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