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Tourismusgesetz 2006, Tiroler § 29. Jahresabschluss, Abschlussprüfung, LGBl.Nr. 19/2006, gültig von 01.03.2006 bis 31.12.2007

I. Teil Tourismusverbände

3. Abschnitt Haushaltsführung des Tourismusverbandes

§ 29. Jahresabschluss, Abschlussprüfung

(1) Nach dem Ablauf des Haushaltsjahres ist die Jahresrechnung zu erstellen. Diese besteht aus der Haushaltsrechnung und der Vermögensrechnung.

(2) In der Haushaltsrechnung sind die Jahressummen der haushaltswirksamen Aufwendungen und Erträge nach Haushaltsstellen auszuweisen und den entsprechenden Beträgen des Haushaltsplanes des abgelaufenen Haushaltsjahres gegenüberzustellen.

(3) In der Vermögensrechnung sind die Stände am Beginn des Haushaltsjahres, deren Veränderung im laufenden Haushaltsjahr und die Stände am Ende des Haushaltsjahres darzustellen.

(4) Sämtliche das finanzielle Gebaren des Tourismusverbandes betreffenden Aufzeichnungen sowie die dazugehörenden Unterlagen sind durch einen vom Aufsichtsrat zu bestellenden Wirtschaftstreuhänder jährlich überprüfen zu lassen. Dieser hat die rechnerische und inhaltliche Richtigkeit der Aufzeichnungen und Unterlagen, die Beachtung der Grundsätze einer ordnungsgemäßen Buchführung sowie die Übereinstimmung des Verbandsgebarens mit der aufsichtsbehördlichen Genehmigungspflicht und den erteilten Genehmigungen zu bestätigen. Der Abschlussbericht ist vom Aufsichtsrat bis spätestens 30. Juni des folgenden Jahres gemeinsam mit einer hierzu erstatteten Äußerung des Aufsichtsrates der Landesregierung zu übermitteln.

(5) Der Entwurf der Jahresrechnung für das abgelaufene Kalenderjahr ist so rechtzeitig zu erstellen, dass er spätestens am 30. April dem Aufsichtsrat zur weiteren Behandlung vorliegt. Die Jahresrechnung ist der Landesregierung gemeinsam mit dem Abschlussbericht nach Abs. 4 zur Nachprüfung vorzulegen. Werden dabei Mängel festgestellt, so sind diese dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates zur Vorlage an den Aufsichtsrat bekannt zu geben. Dieser hat die notwendigen Maßnahmen zur Behebung der Mängel innerhalb von drei Monaten anzuordnen bzw. selbst zu treffen. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates hat die aufgrund des Prüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen.

(6) Der Aufsichtsrat hat die Jahresrechnung, das Ergebnis der Vorprüfung und die allenfalls getroffenen Anordnungen zusammen mit seiner Empfehlung für die Beschlussfassung der Vollversammlung so rechtzeitig vorzulegen, dass diese spätestens am 31. Dezember darüber beschließen kann. Der Obmann hat den Entwurf der Jahresrechnung und die Empfehlung des Aufsichtsrates für die Beschlussfassung am Sitz des Tourismusverbandes eine Woche zur Einsichtnahme für die Mitglieder aufzulegen. Die für die Einsichtnahme bestimmte Zeit ist in der Einladung zur Vollversammlung bekannt zu geben.

(7) Bei der Beratung und Beschlussfassung über die Jahresrechnung hat der Obmann den Vorsitz in der Vollversammlung dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates zu übertragen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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