I. Teil Tourismusverbände
3. Abschnitt Haushaltsführung des Tourismusverbandes
§ 29. Jahresabschluss, Abschlussprüfung
(1) Nach dem Ablauf des Haushaltsjahres ist ein Jahresabschluss zu erstellen. Der Jahresabschluss besteht aus einer Bilanz, einer Gewinn- und Verlustrechnung, einer Erläuterung der angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden und einem Lagebericht. Der Jahresabschluss hat ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage zu vermitteln.
(2) Die Gliederung der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung hat sich nach den Vorgaben der Verordnung nach § 22 Abs. 3 zu richten.
(3) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind durch einen vom Aufsichtsrat zu bestellenden Wirtschaftsprüfer (Abschlussprüfer) jährlich zu überprüfen. Dabei sind auch die Übereinstimmung der Gebarung mit den aufsichtsbehördlichen Genehmigungen und die Einhaltung des Vieraugenprinzips bei Überweisungen zu überprüfen, um ein umfassendes Bild von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Tourismusverbandes zu erhalten.
(4) Der Jahresabschluss für das abgelaufene Haushaltsjahr ist so rechtzeitig zu erstellen, dass er spätestens am 31. Mai des folgenden Jahres dem Aufsichtsrat zur weiteren Behandlung vorliegt. Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss unverzüglich dem Abschlussprüfer zur Durchführung der Prüfung weiterzuleiten. Der Abschlussbericht des Abschlussprüfers ist gemeinsam mit der vom Aufsichtsrat hierzu erstatteten Äußerung bis spätestens 30. September der Landesregierung zur Nachprüfung vorzulegen. Stellt die Landesregierung dabei Mängel fest, so sind diese dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates zur Vorlage an den Aufsichtsrat bekannt zu geben. Dieser hat die notwendigen Maßnahmen zur Behebung der Mängel innerhalb von drei Monaten anzuordnen bzw. selbst zu treffen. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates hat die aufgrund des Prüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen der Landesregierung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(5) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Prüfungsbericht über das Ergebnis der Abschlussprüfung mit dem entsprechenden Bestätigungsvermerk nach § 274 des Unternehmensgesetzbuches und die allenfalls getroffenen Anordnungen zusammen mit seiner Empfehlung für die Beschlussfassung der Vollversammlung so rechtzeitig vorzulegen, dass diese spätestens am 31. Dezember darüber beschließen kann. Der Obmann hat den Jahresabschluss sowie die Empfehlung des Aufsichtsrates für die Beschlussfassung am Sitz des Tourismusverbandes eine Woche zur Einsichtnahme für die Mitglieder aufzulegen. Die für die Einsichtnahme bestimmte Zeit ist in der Einladung zur Vollversammlung bekannt zu geben.
(6) Bei der Beratung und Beschlussfassung über den Jahresabschluss hat der Obmann den Vorsitz in der Vollversammlung dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates zu übertragen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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