Tourismusgesetz 2006, Tiroler § 28. Kassen- und Rechnungsführung, LGBl.Nr. 19/2006, gültig von 01.03.2006 bis 31.12.2007

I. Teil Tourismusverbände

3. Abschnitt Haushaltsführung des Tourismusverbandes

§ 28. Kassen- und Rechnungsführung

(1) Die Abwicklung des Haushaltsplanes ist laufend in Aufzeichnungen nachzuweisen. Eintragungen in die Kassen- und Rechnungsbücher dürfen nur aufgrund von Belegen vorgenommen werden.

(2) Die Aufzeichnungen sind nach den Richtlinien über die Haushalts- und Rechnungsführung für Tourismusverbände vorzunehmen.

(3) Der Zahlungsverkehr des Tourismusverbandes ist nach Möglichkeit bargeldlos abzuwickeln. Die Barbestände sind möglichst niedrig zu halten und mindestens einmal wöchentlich zu überprüfen. Bankkonten sind von den Mitgliedern des Vorstandes unter Festlegung der Zeichnungsbefugnis gemeinsam einzurichten. Zahlungen oder Banküberweisungen bedürfen einer schriftlichen Anordnung des Obmanns oder eines von ihm schriftlich Bevollmächtigten. Zahlungen an ein Mitglied des Vorstandes dürfen nur von einem anderen Mitglied des Vorstandes angewiesen werden.

(4) Alle Ausgabenbelege sind auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit zu überprüfen. Rechnungen sind auf ihre Übereinstimmung mit den Kostenvoranschlägen zu überprüfen. Überprüfte Rechnungen sind abzuzeichnen. Der Zweck der Zahlung ist, soweit dies erforderlich ist, auf den Rechnungen und auf den Überweisungen durch einen überprüfbaren Vermerk anzugeben. Alle Eingangs- und Ausgangsbelege sind nach dem Datum ihres Anfalles zu nummerieren und fortlaufend abzulegen bzw. so abzulegen, dass eindeutig eine Verbindung zwischen den buchhalterischen Aufzeichnungen und den abgelegten Belegen hergestellt werden kann. Die Aufzeichnungen und die dazugehörenden Belege sind mindestens sieben Jahre gesichert aufzubewahren.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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