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Tourismusgesetz 2006, Tiroler § 28. Rechnungswesen, LGBl.Nr. 15/2015, gültig ab 01.03.2015

I. Teil Tourismusverbände

3. Abschnitt Haushaltsführung des Tourismusverbandes

§ 28. Rechnungswesen

(1) Das Rechnungswesen hat den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und Bilanzierung zu entsprechen.

(2) Im Zahlungsverkehr ist das Vieraugenprinzip einzuhalten. Dies gilt insbesondere auch für den Bereich des elektronischen Zahlungsverkehrs. Banküberweisungen sind vom Obmann und vom Geschäftsführer nach der Kontrolle der Zahlungsgrundlagen getrennt zu veranlassen. Der Obmann wird hierbei im Fall seiner Verhinderung durch ein von ihm bevollmächtigtes Mitglied des Vorstandes vertreten. Der Geschäftsführer wird hierbei im Fall seiner Verhinderung durch den Obmann vertreten, wobei an dessen Stelle ein anderes Mitglied des Vorstandes mit unterfertigen muss. Bei Zahlungen an den Obmann oder an den Geschäftsführer werden diese wie im Fall ihrer Verhinderung vertreten.

(3) Der Zahlungsverkehr des Tourismusverbandes ist nach Möglichkeit bargeldlos abzuwickeln. Die Barbestände sind möglichst niedrig zu halten und mindestens einmal wöchentlich zu überprüfen. Bankkonten sind von den Mitgliedern des Vorstandes unter Festlegung der Zeichnungsbefugnis gemeinsam einzurichten.

(4) Alle Ausgabenbelege sind nachvollziehbar auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit zu überprüfen. Rechnungen sind auf ihre Übereinstimmung mit den Kostenvoranschlägen zu überprüfen. Überprüfte Belege sind so abzuzeichnen, dass klar ersichtlich ist, welche Personen die sachliche und rechnerische Richtigkeit geprüft und bestätigt haben. Der Zweck der Zahlung ist, soweit dies erforderlich ist, auf den Rechnungen und auf den Überweisungen durch einen überprüfbaren Vermerk anzugeben. Alle Eingangs- und Ausgangsbelege sind nach dem Datum ihres Anfalles zu nummerieren und fortlaufend bzw. so abzulegen, dass eindeutig eine Verbindung zwischen den buchhalterischen Aufzeichnungen und den abgelegten Belegen hergestellt werden kann. Die Aufzeichnungen und die dazugehörenden Belege sind mindestens sieben Jahre gesichert aufzubewahren.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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