I. Teil Tourismusverbände
3. Abschnitt Haushaltsführung des Tourismusverbandes
§ 27. Ausführung des Haushaltsplanes
(1) Der Haushaltsplan ist die bindende Grundlage für die Führung des Jahreshaushaltes. Abweichungen vom Haushaltsplan sind entsprechend zu begründen und müssen durch Beschlüsse der zuständigen Organe gedeckt sein.
(2) Die im Haushaltsplan vorgesehenen Aufwendungen sind grundsätzlich unüberschreitbare Höchstbeträge. Aufwendungen dürfen nur innerhalb des Haushaltsjahres für den im Haushaltsplan vorgesehenen Zweck und nur nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit getätigt werden. Hierbei sind gesetzliche und vertragliche Verpflichtungen, insbesondere Kapitalrück- und Zinszahlungen von Krediten, vorrangig zu erfüllen. Werden während des Jahres Überschreitungen einer Haushaltsstelle unerlässlich, so können Überschreitungen bis zu 10 v. H. vom Obmann, ansonsten durch Beschluss des Vorstandes vorgenommen werden. Überschreitungen sind durch tatsächliche im Haushaltsplan noch nicht enthaltene Mehreinnahmen, durch Minderausgaben bei anderen Haushaltsstellen innerhalb derselben Gruppe oder durch Minderausgaben bei anderen Gruppen auszugleichen. Der Ausgleich mit Minderausgaben bei anderen Gruppen bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates, soweit damit Umschichtungen von höchstens 10 v. H. der Gesamtausgaben der anderen Gruppe bewirkt werden. Für darüber hinausgehende Umschichtungen zwischen Gruppen ist ein Nachtragshaushaltsplan zu erstellen. Eines Nachtragshaushaltsplanes bedürfen auch die durch Mehreinnahmen nicht abdeckbaren Mehraufwendungen und Aufwendungen, die im Haushaltsplan nicht oder nicht in ausreichender Höhe vorgesehen sind, soweit diese im Einzelfall ein Ausmaß von mehr als 10 v. H. der im Haushaltsplan enthaltenen ordentlichen Ausgaben überschreiten.
(3) Liegt zu Beginn des Haushaltsjahres ein Haushaltsplan nicht vor, so dürfen bis zur Beschlussfassung durch den Aufsichtsrat nur jene Ausgaben getätigt werden, die sich für den Tourismusverband aus gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen ergeben oder die zur Aufrechterhaltung eines geordneten Geschäftsbetriebes unerlässlich sind.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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