I. Teil Tourismusverbände
3. Abschnitt Haushaltsführung des Tourismusverbandes
§ 26. Beschlussfassung über den Haushaltsplan
(1) Der Obmann hat den Entwurf des Haushaltsplanes für das kommende Kalenderjahr so rechtzeitig zu erstellen, dass er spätestens am 15. November dem Aufsichtsrat zur weiteren Behandlung vorliegt. Der Aufsichtsrat hat den Entwurf des Haushaltsplanes so rechtzeitig zu behandeln, dass dieser spätestens am 31. Dezember beschlossen werden kann.
(2) Der Obmann eines neu errichteten Tourismusverbandes hat den Entwurf des Haushaltsplanes für das erste Haushaltsjahr so rechtzeitig zu erstellen, dass er spätestens am 15. März dem Aufsichtsrat zur weiteren Behandlung vorliegt. Der Aufsichtsrat hat den Haushaltsplan für das erste Haushaltsjahr bis spätestens 31. März zu beschließen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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