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Tourismusgesetz 2006, Tiroler § 25. Aufnahme von Krediten und Übernahme von Haftungen, LGBl.Nr. 15/2015, gültig ab 01.03.2015

I. Teil Tourismusverbände

3. Abschnitt Haushaltsführung des Tourismusverbandes

§ 25. Aufnahme von Krediten und Übernahme von Haftungen

(1) Tourismusverbände dürfen nur dann Kredite aufnehmen, wenn besondere Aufwendungen zu tätigen sind, die nicht aus dem laufenden Haushalt bestritten werden können, und die Rückzahlung des Kredites einschließlich der Zinsen gesichert ist.

(2) Haftungen dürfen nur übernommen werden, wenn die Aufbringung der im Fall der Schlagendwerdung der Haftung erforderlichen Mittel nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung gesichert ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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