I. Teil Tourismusverbände
3. Abschnitt Haushaltsführung des Tourismusverbandes
§ 24. Erstellung des Haushaltsplanes
(1) Im Haushaltsplan sind alle im kommenden Haushaltsjahr unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zur Erfüllung der Aufgaben des Tourismusverbandes erforderlichen Aufwendungen und die zu ihrer Deckung notwendigen Erträge aufzunehmen und, soweit sie nicht in ihrer voraussichtlichen Höhe errechnet werden können, unter Berücksichtigung der Ergebnisse der letzten Haushaltsjahre gewissenhaft zu schätzen. Jedenfalls sind aufzunehmen:
a) Erlöse aus Vermögensveräußerungen,
b) Kredite und deren Rückzahlung (Zinsen und Tilgung),
c) Entnahmen aus Rücklagen und die Bildung von Rücklagen.
(2) Bestehen für Teile des Verbandsgebietes Ortsausschüsse nach § 20, so können im Haushaltsplan für Vorhaben zur Wahrung, Förderung und Vertretung der örtlichen Belange des Tourismus im jeweiligen Gebiet des Ortsausschusses Aufwendungen in Höhe eines bestimmten Teiles des Aufkommens an Beiträgen jener Unternehmer, die in Anwendung des § 2 Abs. 1 diesem Gebiet zuzuordnen sind, sowie des Aufkommens an Abgaben nach dem Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 in diesem Gebiet vorgesehen werden. Über die Verwendung dieser Mittel entscheidet der Vorstand nach Anhören des Ortsausschusses.
(3) Die Aufwendungen und die Erträge sind getrennt voneinander in voller Höhe zu veranschlagen (Brutto-Veranschlagung).
(4) Zur Sicherung der rechtzeitigen Leistung fälliger Aufwendungen ist eine angemessene Betriebsmittelrücklage zu bilden. Kann selbst bei sparsamster Wirtschaftsführung eine Bedeckung der unerlässlichen Aufwendungen durch veranschlagte Erträge nicht erzielt werden, so ist die Bedeckung durch Erhöhung der Beiträge der Pflichtmitglieder, durch sonstige Einnahmen oder durch die Aufnahme von Krediten sicherzustellen. Ein Abgang darf nicht veranschlagt werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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