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Tourismusgesetz 2006, Tiroler § 24. Budget, LGBl.Nr. 15/2015, gültig ab 01.03.2015

I. Teil Tourismusverbände

3. Abschnitt Haushaltsführung des Tourismusverbandes

§ 24. Budget

(1) In das Budget sind alle im kommenden Haushaltsjahr unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zur Erfüllung der Aufgaben des Tourismusverbandes erforderlichen Aufwendungen und die zu ihrer Deckung notwendigen Erträge aufzunehmen und, soweit sie nicht in ihrer voraussichtlichen Höhe errechnet werden können, unter Berücksichtigung der Ergebnisse der letzten Haushaltsjahre gewissenhaft zu schätzen. Das Budget besteht aus einer Plan-Gewinn- und Verlustrechnung, einem Investitionsplan in Verbindung mit einem Abschreibungsplan und einem Liquiditätsplan.

(2) Die Aufwendungen und die Erträge sind getrennt voneinander in voller Höhe zu veranschlagen (Brutto-Veranschlagung).

(3) Zur Sicherung der rechtzeitigen Leistung fälliger Aufwendungen ist eine angemessene Betriebsmittelrücklage zu bilden. Kann selbst bei sparsamster Wirtschaftsführung eine Bedeckung der unerlässlichen Aufwendungen durch veranschlagte Erträge nicht erzielt werden, so ist die Bedeckung durch Erhöhung der Beiträge der Pflichtmitglieder, durch Anregung der Erhöhung der Aufenthaltsabgabe, durch sonstige Einnahmen oder durch die Aufnahme von Krediten sicherzustellen. Ein Abgang darf nicht veranschlagt werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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