I. Teil Tourismusverbände
3. Abschnitt Haushaltsführung des Tourismusverbandes
§ 22. Haushaltswirtschaft
(1) Unbeschadet längerfristiger Planungen ist die Haushaltswirtschaft des Tourismusverbandes als Jahreswirtschaft zu führen, jährlich in einem Haushaltsplan festzulegen und in einer Jahresrechnung nachzuweisen. Die Finanzplanungen im Rahmen der Führung von oder der Beteiligung an erwerbswirtschaftlichen Unternehmen haben im Haushaltsplan zu erfolgen.
(2) Als Haushaltsjahr des Tourismusverbandes und als Wirtschaftsjahr seiner erwerbswirtschaftlichen Unternehmen gilt das Kalenderjahr.
(3) Die Landesregierung hat mit Verordnung Richtlinien über die Haushalts- und Rechnungsführung für Tourismusverbände zu erlassen, in denen jedenfalls Regelungen über die kaufmännische Buchführung in Form der doppelten Buchhaltung zu treffen sind. Dabei ist insbesondere auf die für Vollkaufleute geltenden Vorschriften für die Rechnungslegung Bedacht zu nehmen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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