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Tourismusgesetz 2006, Tiroler § 21. Organe, Aufsicht, LGBl.Nr. 76/2023, gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023

I. Teil Tourismusverbände

2. Abschnitt Organisation

3. Unterabschnitt Verband der Tiroler Tourismusverbände

§ 21. Organe, Aufsicht

(1) Die Organe des Verbandes der Tiroler Tourismusverbände sind die Vollversammlung, der Vorstand, der Vorsitzende und die Rechnungsprüfer. Die Amtsdauer des Vorstandes, des Vorsitzenden und der Rechnungsprüfer beträgt fünf Jahre. Die Mitglieder des Vorstands, der Vorsitzende und die Rechnungsprüfer haben auch nach dem Ablauf ihrer Amtsdauer die Geschäfte bis zur Wahl der neuen Mitglieder bzw. Organe weiterzuführen.

(2) Die Vollversammlung besteht aus den Obmännern der Tourismusverbände. Sie ist vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich einzuberufen. Ihr obliegen insbesondere die Erlassung und die Änderung der Satzung, die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages, die Wahl und die Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer, die Festsetzung des Jahresvoranschlages und die Genehmigung des Rechnungsabschlusses.

(3) Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern. Sie werden von der Vollversammlung aus ihrer Mitte gewählt. Der Vorstand hat aus seiner Mitte den Vorsitzenden zu wählen. Dieser vertritt den Verband der Tiroler Tourismusverbände nach außen. Er beruft weiters die Vollversammlung und den Vorstand ein. Urkunden, durch die Verbindlichkeiten des Verbandes der Tiroler Tourismusverbände begründet werden, sind vom Vorsitzenden und von einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterfertigen.

(4) Die Vollversammlung hat aus ihrer Mitte zwei Rechnungsprüfer zu wählen. Diese haben die Gebarung des Verbandes der Tiroler Tourismusverbände mindestens einmal jährlich auf ihre Gesetzmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit sowie auf ihre ziffernmäßige Richtigkeit zu überprüfen und der Vollversammlung darüber zu berichten.

(5) Die Satzung hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über:

a) die Wahl, die Aufgaben und die Geschäftsführung der Organe,

b) die Modalitäten bei Beschlussfassungen,

c) die Geschäftsstelle und die Anstellung von Bediensteten sowie

d) die Verwaltung des Vermögens.

Die Vollversammlung hat die Satzung in Anwesenheit von wenigstens der Hälfte ihrer Mitglieder mit einer Mehrheit von wenigstens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen zu beschließen.

(6) Der Verband der Tiroler Tourismusverbände unterliegt der Aufsicht der Landesregierung wobei der § 55 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden ist, dass an die Stelle des Tiroler Schilehrerverbandes der Verband der Tiroler Tourismusverbände, an die Stelle der Landesversammlung die Vollversammlung, an die Stelle des Präsidenten der Vorsitzende und an die Stelle des Landesausschusses der Vorstand treten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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