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Tourismusgesetz 2006, Tiroler § 21. Aufgaben, Geschäftsgang, LGBl.Nr. 19/2006, gültig von 01.03.2006 bis 28.02.2015

I. Teil Tourismusverbände

2. Abschnitt Organisation

3. Unterabschnitt Verband der Tiroler Tourismusverbände

§ 21. Aufgaben, Geschäftsgang

(1) Den Ortsausschüssen kommt zur Wahrung und Förderung der örtlichen Belange des Tourismus eine beratende und unterstützende Funktion innerhalb des Tourismusverbandes zu.

Ihnen obliegen insbesondere:

a) die Koordinierung der touristischen Anliegen und die Förderung des Verständnisses der örtlichen Bevölkerung für die tourismusstrategischen Maßnahmen des Tourismusverbandes,

b) die Koordinierung des örtlichen Tourismusinfrastrukturangebotes und des örtlichen Veranstaltungswesens sowie die Betreuung der Gäste vor Ort,

c) die Wahrnehmung von Befugnissen, die ihnen in der Geschäftsordnung nach Abs. 3 eingeräumt werden.

(2) Den Ortsausschüssen kommt bei der Wahrung und Förderung der örtlichen Belange des Tourismus im Gebiet des Ortsausschusses, insbesondere bei der Entsendung von Mitgliedern in Organe von erwerbswirtschaftlichen Unternehmen, an denen der Tourismusverband beteiligt ist, ein Vorschlagsrecht an die zuständigen Organe zu. Handelt es sich um eine Angelegenheit, die in den Aufgabenbereich der Vollversammlung, des Aufsichtsrates oder des Vorstandes fällt, so ist die Behandlung des Vorschlages auf die Tagesordnung der auf die Übermittlung des Vorschlages nächstfolgenden Sitzung des zuständigen Organs zu setzen. Ein Mitglied des Ortsausschusses ist berechtigt, an der Beratung über den Vorschlag teilzunehmen.

(3) Der Aufsichtsrat hat den Geschäftsgang der Ortsausschüsse in einer Geschäftsordnung zu regeln, in der jedenfalls zu bestimmen ist, dass bei Abstimmungen im Ortsausschuss jedem Mitglied dasselbe Stimmgewicht zukommt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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