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Tourismusgesetz 2006, Tiroler § 20. Errichtung, Zusammensetzung, Wahl, LGBl.Nr. 74/2007, gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2015

I. Teil Tourismusverbände

2. Abschnitt Organisation

3. Unterabschnitt Verband der Tiroler Tourismusverbände

§ 20. Errichtung, Zusammensetzung, Wahl

(1) Der Aufsichtsrat eines Tourismusverbandes,

a) in dessen Gebiet über drei Millionen Gästenächtigungen pro Jahr zu verzeichnen sind oder

b) der sich auf das gesamte Gebiet eines politischen Bezirkes erstreckt,

kann für Teile des Verbandsgebietes Ortsausschüsse errichten, wenn dies der Wahrung und Förderung der örtlichen Belange des Tourismus förderlich ist.Die Funktionsperiode der Ortsausschüsse endet mit jener des Aufsichtsrates.

(2) Ein Ortsausschuss nach Abs. 1 besteht aus sechs Mitgliedern sowie dem (den) Bürgermeister(n) jener Gemeinde(n), auf deren Gebiet sich der Ortsausschuss erstreckt.

(3) Die Pflichtmitglieder des Tourismusverbandes, die in Anwendung des § 2 Abs. 1 dem Gebiet eines Ortsausschusses nach Abs. 1 zuzuordnen sind, wählen getrennt für jede Stimmgruppe aus ihrer Mitte jeweils zwei Mitglieder des Ortsausschusses. Die Mitglieder des Ortsausschusses wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden des Ortsausschusses und dessen Stellvertreter.

(4) Für die Wahl eines Ortsausschusses nach Abs. 1, des Vorsitzenden des Ortsausschusses und seines Stellvertreters gelten die Bestimmungen über die Wahl des Aufsichtsrates, des Vorsitzenden des Aufsichtsrates und seines Stellvertreters sinngemäß. Der Aufsichtsrat hat aus dem Kreis der Wahlberechtigten einen Wahlleiter zu bestimmen. Die Stimmgruppenliste, die der Wahl des Aufsichtsrates zugrunde gelegt wurde, bildet unter sinngemäßer Anwendung des § 7 Abs. 2 bis 5 hinsichtlich der nach Abs. 3 Wahlberechtigten auch die Grundlage für die Wahl des Ortsausschusses.

(5) Der Aufsichtsrat eines Tourismusverbandes, in dessen Gebiet bis zu drei Millionen Gästenächtigungen pro Jahr zu verzeichnen sind, kann unter der Voraussetzung des Abs. 1 erster Satz Ortsausschüsse errichten. Der Aufsichtsrat hat die Anzahl der Mitglieder der Ortsausschüsse unter Bedachtnahme auf die Aufgaben nach § 21 Abs. 1 festzusetzen sowie den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder der Ortsausschüsse zu bestellen. Den Ortsausschüssen gehört (gehören) weiters der (die) Bürgermeister jener Gemeinde(n) an, auf deren Gebiet sich der Ortsausschuss erstreckt. Abs. 1 zweiter Satz gilt auch für die Ortsausschüsse nach diesem Absatz.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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CAAAA-77209