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Tourismusgesetz 2006, Tiroler § 19. Befangenheit, LGBl.Nr. 15/2015, gültig von 01.03.2015 bis 31.12.2023

I. Teil Tourismusverbände

2. Abschnitt Organisation

2. Unterabschnitt Aufsichtsrat, Vorstand, Obmann, Geschäftsführer, Nachhaltigkeitskoordinator

§ 19. Befangenheit

(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrates und des Vorstandes sind von der Beratung und Beschlussfassung über einen Tagesordnungspunkt ausgeschlossen, wenn ein Befangenheitsgrund nach § 29 Abs. 1 lit. a bis d der Tiroler Gemeindeordnung 2001 vorliegt. Obliegt einem Mitglied des Vorstandes die selbstständige Besorgung von Aufgaben nach § 15 Abs. 5, so haben im Fall seiner Befangenheit die übrigen Mitglieder des Vorstandes gemeinsam zu entscheiden. Ist der Vorstand wegen der Befangenheit der Mehrheit seiner Mitglieder in einem Tagesordnungspunkt beschlussunfähig, so entscheidet darüber der Aufsichtsrat.

(2) § 29 Abs. 2 bis 4 und 5 zweiter Satz der Tiroler Gemeindeordnung 2001 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass im Zweifel der Aufsichtsrat über das Vorliegen eines Befangenheitsgrundes zu entscheiden hat.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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