I. Teil Tourismusverbände
2. Abschnitt Organisation
2. Unterabschnitt Aufsichtsrat, Vorstand, Obmann, Geschäftsführer, Nachhaltigkeitskoordinator
§ 18. Auslagenersatz, Aufwandsentschädigung
(1) Den Mitgliedern des Aufsichtsrates und des Vorstandes gebührt der Ersatz aller mit ihrer Tätigkeit verbundenen Barauslagen.
(2) Der Aufsichtsrat kann seinen Mitgliedern und jenen des Vorstandes eine angemessene Entschädigung zuerkennen, wenn mit ihrer Tätigkeit ein besonderer Arbeits- und Zeitaufwand verbunden ist. Die Landesregierung kann mit Verordnung in Hinblick auf jene Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates, mit deren Tätigkeit jedenfalls ein besonderer Arbeits- und Zeitaufwand verbunden ist, Mindestbeträge für diese Entschädigung festsetzen; die Mindestbeträge für diese Entschädigung sind mit einem Prozentsatz des Ausgangsbetrages in Höhe von 10.830,21 Euro festzusetzen. Die Anpassung des Ausgangsbetrages richtet sich nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 166/2017.
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