Tourismusgesetz 2006, Tiroler § 17. Geschäftsführer, LGBl.Nr. 19/2006, gültig von 01.03.2006 bis 28.02.2015

I. Teil Tourismusverbände

2. Abschnitt Organisation

2. Unterabschnitt Aufsichtsrat, Vorstand, Obmann, Geschäftsführer, Nachhaltigkeitskoordinator

§ 17. Geschäftsführer

(1) Der Geschäftsführer ist vom Vorstand auf Vorschlag des Obmanns zu bestellen. Er hat seine Tätigkeit hauptberuflich auszuüben und darf einer erwerbswirtschaftlichen Nebenbeschäftigung nur mit Zustimmung des Vorstandes nachgehen. Der Dienstvertrag des Geschäftsführers ist vom Vorstand zu genehmigen und dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates zur Kenntnis zu bringen. Die Funktion des Geschäftsführers ist mit der eines Mitgliedes des Aufsichtsrates oder des Vorstandes unvereinbar.

(2) Dem Geschäftsführer obliegen folgende Aufgaben:

a) die Leitung der Geschäftsstelle des Tourismusverbandes sowie die Dienstaufsicht über die Bediensteten,

b) die Besorgung aller zur laufenden Geschäftsführung gehörenden Angelegenheiten,

c) die Mitwirkung an der Erarbeitung tourismusstrategischer Grundsätze und die Durchführung von touristischen Marketingmaßnahmen,

d) die Vorbereitung der Sitzungen der Vollversammlung, des Aufsichtsrates und des Vorstandes sowie die Erstellung von Niederschriften über den Verlauf der Sitzungen nach Abs. 4.

(3) Der Geschäftsführer ist berechtigt und auf Verlangen des jeweiligen Vorsitzenden verpflichtet, an der Vollversammlung und an den Sitzungen des Aufsichtsrates und des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

(4) Der Geschäftsführer hat dafür zu sorgen, dass über jede Sitzung der Vollversammlung, des Aufsichtsrates und des Vorstandes eine Niederschrift verfasst wird. Diese hat jedenfalls Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung, den Namen des Vorsitzführenden, die Tagesordnung, die gestellten Anträge im vollen Wortlaut, den wesentlichen Inhalt der Beratungen und die gefassten Beschlüsse im vollen Wortlaut unter Anführung des Abstimmungsergebnisses (Gesamtzahl der für und gegen den Antrag abgegebenen Stimmen, der Stimmenthaltungen und der ungültigen Stimmen) zu enthalten. Wer gegen einen Antrag gestimmt hat, kann verlangen, dass dies in der Niederschrift festgehalten wird. Niederschriften über Sitzungen der Vollversammlung haben die Anzahl der aus den einzelnen Stimmgruppen anwesenden oder vertretenen Mitglieder, Niederschriften über Sitzungen des Aufsichtsrates oder des Vorstandes haben die Namen der anwesenden und der entschuldigt oder unentschuldigt abwesenden Mitglieder zu enthalten. Niederschriften sind vom Vorsitzenden sowie vom Schriftführer zu unterfertigen. Sie sind spätestens zwei Wochen nach der Sitzung am Sitz des Tourismusverbandes zur Einsichtnahme durch die zur Teilnahme an der jeweiligen Sitzung Berechtigten aufzulegen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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