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Tourismusgesetz 2006, Tiroler § 16. Obmann, LGBl.Nr. 74/2007, gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2015

I. Teil Tourismusverbände

2. Abschnitt Organisation

2. Unterabschnitt Aufsichtsrat, Vorstand, Obmann, Geschäftsführer, Nachhaltigkeitskoordinator

§ 16. Obmann

(1) Dem Obmann obliegen neben den ihm in diesem Gesetz sonst noch zugewiesenen Angelegenheiten folgende Aufgaben:

a) die Leitung des Tourismusverbandes und dessen Vertretung nach außen; in Angelegenheiten, in denen die Beschlussfassung der Vollversammlung, dem Aufsichtsrat oder dem Vorstand obliegt, jedoch nur im Rahmen der entsprechenden Beschlüsse,

b) die Einberufung der Vollversammlung nach § 9 Abs. 1 und die Einberufung des Vorstandes nach § 15 Abs. 2,

c) der Vorsitz in der Vollversammlung und im Vorstand,

d) die Vollziehung der Beschlüsse der Vollversammlung, des Aufsichtsrates und des Vorstandes, sofern in der Geschäftsverteilung nichts anderes bestimmt ist,

e) die Fertigung von Verträgen für den Tourismusverband,

f) die Kundmachung von Beschlüssen der Vollversammlung nach § 9 Abs. 6,

g) die Erarbeitung tourismusstrategischer Grundsätze für das Verbandsgebiet und deren Vorlage an den Aufsichtsrat zur Beschlussfassung,

h) die Erstellung des Budgetentwurfs und des Jahresabschlusses sowie deren Vorlage an den Aufsichtsrat,

i) die Überwachung des Geschäftsführers und die allfällige Erteilung von Weisungen an diesen sowie die Vertretung des Geschäftsführers im Fall seiner Verhinderung.

(2) Der Obmann ist, unbeschadet seiner Verantwortlichkeit nach diesem Gesetz, berechtigt, alle ihm obliegenden Angelegenheiten, mit Ausnahme jener nach Abs. 1 lit. b, c, e und i, dem Geschäftsführer zur selbstständigen Besorgung zu übertragen und ihm im Rahmen seiner Zuständigkeit Aufträge zu erteilen. Vertretungsbefugnisse sind schriftlich zu erteilen.

(3) Der Obmann ist berechtigt, die Aufgaben des Vorstandes einschließlich jener, die nach der Geschäftsverteilung einer kollegialen Beschlussfassung bedürfen, selbstständig zu besorgen, wenn

a) die Bedeutung der Angelegenheit ein rasches Vorgehen erfordert und der Vorstand nicht rechtzeitig zusammentreten kann oder

b) der Vorstand trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht beschlussfähig ist.

Der Obmann hat die getroffenen Maßnahmen unverzüglich dem Vorstand zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen.

(4) Urkunden über Rechtsakte, die in öffentliche Bücher eingetragen werden sollen, bedürfen der Unterschrift des Obmanns und eines Stellvertreters.

(5) Der Obmann wird im Fall seiner Verhinderung durch die Stellvertreter der Reihe nach vertreten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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