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Tourismusgesetz 2006, Tiroler § 14. Aufgaben und Geschäftsgang des Aufsichtsrates, LGBl.Nr. 19/2006, gültig von 01.03.2006 bis 21.03.2007

I. Teil Tourismusverbände

2. Abschnitt Organisation

2. Unterabschnitt Aufsichtsrat, Vorstand, Obmann, Geschäftsführer, Nachhaltigkeitskoordinator

§ 14. Aufgaben und Geschäftsgang des Aufsichtsrates

(1) Dem Aufsichtsrat obliegen neben den ihm in diesem Gesetz sonst noch zugewiesenen Angelegenheiten folgende Aufgaben:

a) die Wahl des Vorsitzenden des Aufsichtsrates und seines Stellvertreters nach § 12 Abs. 7,

b) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes nach § 12 Abs. 7 und 8 und deren Abberufung,

c) die Beschlussfassung über die tourismusstrategischen Grundsätze und deren Vorlage an die Vollversammlung, den Vorstand und den Geschäftsführer zur Kenntnisnahme,

d) die Beschlussfassung über den Haushaltsplan und einen allfälligen Nachtragshaushaltsplan nach § 26,

e) die Abgabe einer Empfehlung an die Vollversammlung für die Beschlussfassung über den Promillesatz nach § 35 Abs. 3 und 5,

f) die Abgabe einer Empfehlung an die Vollversammlung für die Beschlussfassung nach § 10 lit. e,

g) die Überwachung der Haushaltsführung und der Kassenführung,

h) die Beratung und die Überprüfung der Jahresrechnung (Haushalts- und Vermögensrechnung), deren Vorlage an die Vollversammlung und die Abgabe einer Empfehlung für die Beschlussfassung nach § 10 lit. d,

i) die Bestellung eines Abschlussprüfers und die Behandlung des jährlichen Abschlussberichts nach § 29 Abs. 4,

j) die Beratung und die Beschlussfassung über die Gewährung und die Aufnahme von Krediten nach § 25 und über die Übernahme von Haftungen,

k) die Beratung und die Beschlussfassung über den Abschluss von Leasingverträgen für infrastrukturelle Einrichtungen von besonderer Bedeutung für das Verbandsgebiet,

l) die Beschlussfassung über den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Liegenschaften,

m) die Kenntnisnahme der Geschäftsverteilung des Vorstandes nach § 15 Abs. 5,

n) die Zuerkennung von Aufwandsentschädigungen an die Mitglieder des Vorstandes nach § 18 Abs. 2,

o) die Beschlussfassung über die Aufnahme freiwilliger Mitglieder und die Aufhebung ihrer Mitgliedschaft nach § 2 Abs. 4 sowie die Ernennung von Ehrenmitgliedern nach § 2 Abs. 5,

p) die Abgabe von Äußerungen für den Tourismusverband in Behördenverfahren und die Wahrnehmung von Anhörungsrechten des Tourismusverbandes, insbesondere jenes nach § 1 Abs. 4,

q) die Beschlussfassung über die Errichtung von Ortsausschüssen nach § 20 Abs. 1 und 5, die Bestellung ihrer Mitglieder nach § 20 Abs. 5 sowie die Erlassung einer Geschäftsordnung nach § 21.

(2) Der Vorsitzende hat den Aufsichtsrat nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich und überdies dann unverzüglich zu einer Sitzung einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder oder der Obmann unter Angabe der zu behandelnden Angelegenheit verlangt. Die Einberufung muss mindestens drei Tage vor der Sitzung schriftlich beim Mitglied des Aufsichtsrates eingelangt sein und den Ort, den Tag und die Uhrzeit des Sitzungsbeginnes sowie die Tagesordnung enthalten. Sie ist durch Boten oder die Post zuzustellen; nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel kann die Zustellung auch telegrafisch, fernschriftlich, im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgen. In dringenden Fällen kann der Aufsichtsrat auch mündlich oder telefonisch einberufen werden.

(3) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens die Hälfte der übrigen Mitglieder anwesend sind. Für einen gültigen Beschluss über die vorzeitige Auflösung des Aufsichtsrates und für die Abberufung des Vorstandes oder eines seiner Mitglieder ist die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Für sonstige Beschlüsse und für eine gültige Wahl ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen sind nicht zu berücksichtigen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Abstimmungen sind geheim und mit Stimmzetteln durchzuführen, wenn dies ein Mitglied des Aufsichtsrates verlangt. Die Abstimmung über die Abberufung des Vorstandes oder eines seiner Mitglieder ist jedenfalls mit Stimmzetteln durchzuführen.

(4) Über Angelegenheiten, die nicht Gegenstand der Tagesordnung sind, darf nur beraten und abgestimmt werden, wenn dies der Aufsichtsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschließt.

(5) Der Obmann ist berechtigt und auf Verlangen des Vorsitzenden verpflichtet, an den Sitzungen des Aufsichtsrates mit beratender Stimme teilzunehmen und für Auskünfte zur Verfügung zu stehen.

(6) Der Aufsichtsrat ist der Vollversammlung für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben verantwortlich. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates hat der Vollversammlung jährlich einen Tätigkeitsbericht vorzulegen und vom Ergebnis der Abschlussprüfung nach § 29 Abs. 4 zu berichten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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