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Tourismusgesetz 2006, Tiroler § 14. § 14 Aufgaben und Geschäftsgang des Aufsichtsrates, LGBl.Nr. 85/2023, gültig ab 01.01.2024

I. Teil Tourismusverbände

2. Abschnitt Organisation

2. Unterabschnitt Aufsichtsrat, Vorstand, Obmann, Geschäftsführer, Nachhaltigkeitskoordinator

§ 14. § 14 Aufgaben und Geschäftsgang des Aufsichtsrates

(1) Dem Aufsichtsrat obliegen neben den ihm in diesem Gesetz sonst noch zugewiesenen Angelegenheiten folgende Aufgaben:

a) die Wahl des Vorsitzenden des Aufsichtsrates und seines Stellvertreters nach § 12 Abs. 8 und 9,

b) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes nach § 12 Abs. 7 und 8 und deren Abberufung,

c) die Beschlussfassung über die tourismusstrategischen Grundsätze für das Verbandsgebiet einschließlich einer regionalen Nachhaltigkeitsstrategie sowie über den jährlichen Nachhaltigkeitsbericht und deren Vorlage an die Vollversammlung, den Vorstand und den Geschäftsführer zur Kenntnisnahme,

d) die Beschlussfassung über das Budget,

e) die Abgabe einer Empfehlung an die Vollversammlung für die Beschlussfassung über den Promillesatz nach § 35 Abs. 3,

f) die Abgabe einer Empfehlung an die Vollversammlung für die Beschlussfassung nach § 10 lit. f,

g) die Überwachung der Haushaltsführung und der Kassenführung,

h) die Überprüfung der Gebarung und des Rechnungswesens sowie die Beratung über den Jahresabschluss, die Vorlage eines Berichtes über die Prüfungsergebnisse (§ 29 Abs. 5) an die Vollversammlung und die Abgabe einer Empfehlung für die Beschlussfassung nach § 10 lit. d,

i) die Bestellung eines Abschlussprüfers und die Behandlung des jährlichen Abschlussberichts nach § 29 Abs. 4,

j) die Beratung und die Beschlussfassung über die Gewährung und die Aufnahme von Krediten nach § 25 und über die Übernahme von Haftungen sowie über eine Änderung der diesbezüglichen Konditionen,

k) die Beratung und die Beschlussfassung über den Abschluss von Leasingverträgen für infrastrukturelle Einrichtungen von besonderer Bedeutung für das Verbandsgebiet,

l) die Beschlussfassung über den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Liegenschaften,

m) die Kenntnisnahme der Geschäftsverteilung des Vorstandes nach § 15 Abs. 7,

n) die Zuerkennung von Aufwandsentschädigungen an die Mitglieder des Vorstandes nach § 18 Abs. 2,

o) die Beschlussfassung über die Aufnahme freiwilliger Mitglieder und die Aufhebung ihrer Mitgliedschaft nach § 2 Abs. 4 sowie die Ernennung von Ehrenmitgliedern nach § 2 Abs. 5,

p) die Abgabe von Äußerungen für den Tourismusverband in Behördenverfahren und die Wahrnehmung von Anhörungsrechten des Tourismusverbandes, insbesondere jenes nach § 1 Abs. 4,

q) die Beschlussfassung über die Errichtung informeller Beratungsgremien des Tourismus-verbandes; dabei ist vorzusehen, dass die Mitwirkung von Personen aus dem Bereich touristischer Leistungsträger, die eine Betriebsgründung oder Betriebsübernahme anstreben, Berücksichtigung findet.

r) die Gewährung von verlorenen Marketing- oder Infrastrukturzuschüssen.

(2) Der Vorsitzende hat den Aufsichtsrat nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich und überdies dann unverzüglich zu einer Sitzung einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder oder der Obmann unter Angabe der zu behandelnden Angelegenheit verlangt. Die Einberufung muss mindestens drei Tage vor der Sitzung schriftlich beim Mitglied des Aufsichtsrates eingelangt sein und den Ort, den Tag und die Uhrzeit des Sitzungsbeginnes sowie die Tagesordnung enthalten. Sie ist durch Boten oder die Post zuzustellen; nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel kann die Zustellung auch telegrafisch, fernschriftlich, im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgen. In dringenden Fällen kann der Aufsichtsrat auch mündlich oder telefonisch einberufen werden.

(3) Sitzungen des Aufsichtsrates können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall

a) gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,

b) ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,

c) sind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,

d) können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.

(4) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens die Hälfte der übrigen Mitglieder anwesend sind. Für einen gültigen Beschluss über die vorzeitige Auflösung des Aufsichtsrates und für die Abberufung des Vorstandes oder eines seiner Mitglieder ist die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Für sonstige Beschlüsse und für eine gültige Wahl ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen und die Abgabe eines leeren Stimmzettels gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Abstimmungen sind geheim und mit Stimmzetteln durchzuführen, wenn dies ein Mitglied des Aufsichtsrates verlangt. Die Abstimmung über die Abberufung des Vorstandes oder eines seiner Mitglieder ist jedenfalls mit Stimmzetteln durchzuführen. Beschlussfassungen im Umlaufweg sind nicht zulässig.

(5) In dringenden Fällen können Beschlüsse des Aufsichtsrates auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.

(6) Über Angelegenheiten, die nicht Gegenstand der Tagesordnung sind, darf nur beraten und abgestimmt werden, wenn dies der Aufsichtsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschließt.

(7) Der Obmann und der Geschäftsführer sind auf Verlangen des Vorsitzenden verpflichtet, an den Sitzungen des Aufsichtsrates mit beratender Stimme teilzunehmen und für Auskünfte zur Verfügung zu stehen.

(8) Der Aufsichtsrat ist der Vollversammlung für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben verantwortlich. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates hat der Vollversammlung jährlich einen Tätigkeitsbericht zu übermitteln und vom Ergebnis der Abschlussprüfung nach § 29 Abs. 4 zu berichten.

(9) Im Fall der Beteiligung an einem erwerbswirtschaftlichen Unternehmen nach § 3 Abs. 3 bestimmt der Aufsichtsrat über die Vertretung der Interessen des Tourismusverbandes in diesem Unternehmen. Er hat aus den Mitgliedern des Vorstandes oder des Aufsichtsrates die erforderliche Anzahl von Vertretern des Tourismusverbandes in die Organe des Unternehmens zu entsenden oder den Geschäftsführer mit der Vertretung der Interessen des Tourismusverbandes im Unternehmen zu betrauen. Diese sind in Ausübung des Vertretungsrechtes an die Beschlüsse des Aufsichtsrates gebunden und haben diesem laufend über die wesentlichen Unternehmensvorkommnisse zu berichten.

(10) Der Aufsichtsrat ist, unbeschadet seiner Verantwortlichkeit nach diesem Gesetz, berechtigt, Angelegenheiten nach Abs. 1 lit. p mit Ausnahme des Anhörungsrechtes nach § 1 Abs. 4 dem Geschäftsführer zur selbstständigen Besorgung schriftlich zu übertragen und ihm diesbezüglich Aufträge zu erteilen. Der Geschäftsführer hat dem Aufsichtsrat über die in diesem Rahmen getätigten Veranlassungen regelmäßig zu berichten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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