Tiroler Tourismusgesetz 2006 § 12. § 12 Wahlen, LGBl.Nr. 15/2015, gültig von 01.03.2015 bis 21.11.2019

I. Teil Tourismusverbände

2. Abschnitt Organisation

2. Unterabschnitt Aufsichtsrat, Vorstand, Obmann, Geschäftsführer

§ 12. § 12 Wahlen

(1) Die Vollversammlung hat getrennt für jede Stimmgruppe aus deren Mitte die gleiche Anzahl von Mitgliedern des Aufsichtsrates auf die Dauer von fünf Jahren zu wählen. Der Obmann hat die Vollversammlung zur Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates fristgerecht vor dem Ablauf der Funktionsperiode einzuberufen. Die Wahl des Aufsichtsrates wird von einem Vertreter des Amtes der Tiroler Landesregierung geleitet. Aus jeder Stimmgruppe ist ein Beisitzer zur Unterstützung des Wahlleiters bei der Überwachung der Stimmabgabe und der Auszählung der Stimmen beizuziehen.

(2) Wahlberechtigt und in den Aufsichtsrat wählbar sind nur die Mitglieder der jeweiligen Stimmgruppe. Für eine juristische Person, eine Offene Gesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft wählbar sind die zur Vertretung befugten Organe sowie hiefür schriftlich bevollmächtigte Prokuristen, für Personengemeinschaften, die nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig sind, schriftlich bevollmächtigte Mitglieder der Personengemeinschaft. Von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind Personen, die vom Wahlrecht zum Landtag aus anderen Gründen als wegen des Fehlens der österreichischen Staatsbürgerschaft ausgeschlossen sind.

(3) Wahlvorschläge sind von den auf den Wahlvorschlägen jeweils erstgenannten Listenführern bis spätestens vier Wochen vor der Wahl beim Amt der Tiroler Landesregierung schriftlich einzubringen. Wahlvorschläge müssen mindestens die Namen so vieler wählbarer Personen aus der Stimmgruppe des Einbringers enthalten, wie Aufsichtsräte in der betreffenden Stimmgruppe zu wählen sind. Diese dürfen auf jeweils nur einem Wahlvorschlag kandidieren und haben das Einverständnis mit ihrer Kandidatur durch eigenhändige Unterschrift auf dem Wahlvorschlag deutlich zuordenbar zu bestätigen. Scheint eine Person auf mehr als einem Wahlvorschlag auf, so gilt die Kandidatur nur für den als ersten eingelangten gültigen Wahlvorschlag; auf dem weiteren Wahlvorschlag (den weiteren Wahlvorschlägen) gilt der Name des betreffenden Kandidaten als nicht beigesetzt und der Wahlleiter hat, sofern dadurch die erforderliche Anzahl von Namen wählbarer Personen nicht mehr erreicht wird, den Einbringer des betroffenen weiteren Wahlvorschlages (die Einbringer der betroffenen weiteren Wahlvorschläge), unverzüglich zur Ergänzung des Wahlvorschlages (der Wahlvorschläge) bis spätestens drei Wochen vor der Wahl aufzufordern. Wahlvorschläge, die nicht fristgerecht eingebracht werden, die nicht die erforderliche Anzahl von Namen wählbarer Personen enthalten oder nicht von diesen unterfertigt sind, sind ungültig. Der Wahlleiter hat die Wahlvorschläge nach der Reihenfolge ihres Einlangens im Amt der Tiroler Landesregierung mit A, B, C usw. zu bezeichnen und sie schriftlich dem Obmann zu übermitteln. Dabei ist gegebenenfalls darauf hinzuweisen, dass der Name eines Kandidaten nach der Bestimmung des vierten Satzes als nicht beigesetzt gilt, und mitzuteilen, ob der Wahlvorschlag nach Aufforderung durch den Wahlleiter fristgerecht ergänzt wurde.

(4) Das Wahlrecht für die Wahl des Aufsichtsrates ist in der Vollversammlung oder während des Zeitraumes von einer Woche vor dem Tag der Vollversammlung im Hauptbüro des Tourismusverbandes zu dessen Öffnungszeiten auszuüben. Der Obmann hat dafür zu sorgen, dass die Mitglieder zu diesem Zweck die Wahlvorschläge einschließlich allfälliger Hinweise nach Abs. 3 siebter Satz im Hauptbüro des Tourismusverbandes einsehen und dort ihren Stimmzettel abgeben können. Die Ausübung des Wahlrechtes ist jeweils in der Stimmgruppenliste zu vermerken. Die abgegebenen Stimmzettel sind bis zu ihrer Auszählung im Rahmen der Vollversammlung in einer plombierten Wahlurne sicher zu verwahren.

(5) Die Wahl ist mit Stimmzetteln durchzuführen. Die nach Abs. 4 bereits im Hauptbüro des Tourismusverbandes abgegebenen Stimmzettel sind gemeinsam mit den in der Vollversammlung abgegebenen Stimmzetteln auszuzählen. Stimmzettel, auf denen der gewählte Wahlvorschlag nicht eindeutig bezeichnet ist, sind ungültig. Zusätzliche Anmerkungen oder Hinweise auf den Stimmzetteln gelten als nicht beigesetzt. Über die Gültigkeit von Stimmzetteln entscheiden die Beisitzer endgültig. Wurde innerhalb der Frist nach Abs. 3 in einer Stimmgruppe nur ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht, so sind die darin angeführten Personen vom Wahlleiter als gewählt zu erklären. Wurde innerhalb dieser Frist für eine Stimmgruppe kein Wahlvorschlag eingebracht oder lehnen in dieser Stimmgruppe sämtliche auf Wahlvorschlägen genannte Personen die Annahme der Wahl ab, so verliert diese Stimmgruppe ihr Recht auf Entsendung von Mitgliedern in den Aufsichtsrat und verringert sich die Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrates um diese Mitglieder.

(6) Die Zahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Mitglieder des Aufsichtsrates ist nach der Wahlzahl zu ermitteln. Diese wird nach dem d’Hondtschen Verfahren wie folgt errechnet: Die Summen der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen werden nach ihrer Größe geordnet nebeneinander geschrieben. Unter jede Summe wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel usw. Dezimalzahlen sind zu berücksichtigen. Die so ermittelten Zahlen werden zusammen mit den auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Summen nach ihrer Größe geordnet, wobei mit der größten Summe begonnen wird. Als Wahlzahl gilt die Zahl, die in der Reihe die so vielte ist, wie die Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Aufsichtsrates beträgt. Auf jeden Wahlvorschlag entfallen so viele Mitglieder, wie die Wahlzahl in der Summe der für den Wahlvorschlag abgegebenen Stimmen enthalten ist. Wenn danach mehrere Wahlvorschläge auf ein Mitglied oder mehrere Mitglieder im Aufsichtsrat denselben Anspruch haben, entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.

(7) Entfällt auf einen Wahlvorschlag nur ein Mitglied im Aufsichtsrat, so fällt dies auf die erstangeführte Person, bei zwei (drei usw.) Aufsichtsratsmitgliedern auf die erst- und die zweit- (dritt- usw.) angeführte Person. Personen, die zu Mitgliedern des Aufsichtsrates gewählt wurden, haben unverzüglich nach ihrer Wahl zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Bei der Wahl nicht anwesende Mitglieder können vor der Wahl die schriftliche Erklärung abgeben, dass sie im Fall ihrer Wahl diese annehmen werden.

(8) Der Aufsichtsrat hat nach Möglichkeit im Anschluss an seine Wahl unter dem Vorsitz des Wahlleiters aus den gewählten Mitgliedern des Aufsichtsrates in getrennten Wahlgängen den Obmann, den ersten und den zweiten Obmannstellvertreter zu wählen. Können alle oder einzelne Mitglieder des Vorstandes nicht aus der Mitte des Aufsichtsrates gewählt werden, so sind sie aus den auf Wahlvorschlägen kandidierenden Personen, die kein Aufsichtsratsmandat erhalten haben, zu wählen, ist auch dies nicht möglich, aus der Vollversammlung. Kann die Wahl der Mitglieder des Vorstandes nicht im Anschluss an die Wahl des Aufsichtsrates durchgeführt werden, so hat der Aufsichtsrat zunächst seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter zu wählen. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates hat diesen innerhalb von zwei Wochen zur Wahl des Vorstandes einzuberufen. Die gewählten Personen haben zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Sodann wird der Aufsichtsrat durch das Nachrücken der auf den betreffenden Wahlvorschlägen in der Reihenfolge nächstgenannten Kandidaten ergänzt. Nach der Wahl des Vorstandes hat der Aufsichtsrat seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter zu wählen.

(9) Die Wahlen des Vorstandes sowie des Vorsitzenden des Aufsichtsrates und dessen Stellvertreters sind mit Stimmzetteln durchzuführen, sofern der Aufsichtsrat nicht einstimmig die offene Abstimmung beschließt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl zwischen jenen Personen durchzuführen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Bei neuerlicher Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los. Mitglieder des Aufsichtsrates, die die Wahl zu einem Mitglied des Vorstandes angenommen haben, scheiden als Mitglieder des Aufsichtsrates aus.

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