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Tourismusgesetz 2006, Tiroler § 12. Wahlen, LGBl.Nr. 19/2006, gültig von 01.03.2006 bis 28.02.2015

I. Teil Tourismusverbände

2. Abschnitt Organisation

2. Unterabschnitt Aufsichtsrat, Vorstand, Obmann, Geschäftsführer, Nachhaltigkeitskoordinator

§ 12. Wahlen

(1) Die Vollversammlung hat getrennt für jede Stimmgruppe aus deren Mitte die gleiche Anzahl von Mitgliedern des Aufsichtsrates auf die Dauer von fünf Jahren zu wählen. Die Wahl des Aufsichtsrates wird von einem Vertreter des Amtes der Landesregierung geleitet. Aus jeder Stimmgruppe ist ein Beisitzer zur Unterstützung des Wahlleiters bei der Überwachung der Stimmabgabe und der Auszählung der Stimmen beizuziehen.

(2) Wahlberechtigt und in den Aufsichtsrat wählbar sind nur die Mitglieder der jeweiligen Stimmgruppe. Für eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechts oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft wählbar sind die zur Vertretung befugten Organe, für Personengemeinschaften, die nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig sind, ein schriftlich bevollmächtigtes Mitglied der Personengemeinschaft. Von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind Personen, die vom Wahlrecht zum Landtag aus anderen Gründen als wegen des Fehlens der österreichischen Staatsbürgerschaft ausgeschlossen sind.

(3) Der Wahlleiter hat vor dem Beginn der Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates eine Frist von mindestens einer Viertelstunde und längstens einer Stunde festzusetzen, innerhalb der ihm jeder Wahlberechtigte einen schriftlichen und unterfertigten Wahlvorschlag übergeben kann. Nach dem Ablauf dieser Frist dürfen dem Wahlleiter keine Wahlvorschläge mehr übergeben werden. Wahlvorschläge müssen mindestens die Namen so vieler wählbarer Personen aus der Stimmgruppe des Übergebers enthalten, wie Mitglieder in der betreffenden Stimmgruppe zu wählen sind. Wahlvorschläge, die nicht die erforderliche Anzahl von Namen wählbarer Personen enthalten oder nicht unterfertigt sind und trotz Aufforderung des Wahlleiters nicht unverzüglich ergänzt werden, sind ungültig. Der Wahlleiter hat die ihm übergebenen Wahlvorschläge nach der Reihenfolge der Übergabe mit A, B, C usw. zu bezeichnen und sie unter Nennung der jeweiligen Übergeber der Vollversammlung bekannt zu geben.

(4) Die Wahl ist mit Stimmzetteln durchzuführen.

Stimmzettel, auf denen der gewählte Wahlvorschlag nicht eindeutig bezeichnet ist, sind ungültig. Zusätzliche Anmerkungen oder Hinweise auf den Stimmzetteln gelten als nicht beigesetzt. Über die Gültigkeit von Stimmzetteln entscheiden die drei Beisitzer endgültig. Wird innerhalb der vom Wahlleiter nach Abs. 3 festgesetzten Frist in einer Stimmgruppe nur ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht, so gelten die darin angeführten Personen mit dem Ablauf dieser Frist als gewählt. Wird innerhalb dieser Frist für eine Stimmgruppe kein Wahlvorschlag eingebracht oder lehnen in dieser Stimmgruppe sämtliche auf Wahlvorschlägen genannte Personen die Annahme der Wahl ab, so verliert diese Stimmgruppe ihr Recht auf Entsendung von Mitgliedern in den Aufsichtsrat und verringert sich die Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrates um diese Mitglieder.

(5) Die Zahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Mitglieder des Aufsichtsrates ist nach der Wahlzahl zu ermitteln. Diese wird nach dem d’Hondtschen Verfahren wie folgt errechnet: Die Summen der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen werden nach ihrer Größe geordnet nebeneinander geschrieben. Unter jede Summe wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel usw. Dezimalzahlen sind zu berücksichtigen. Die so ermittelten Zahlen werden zusammen mit den auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Summen nach ihrer Größe geordnet, wobei mit der größten Summe begonnen wird. Als Wahlzahl gilt die Zahl, die in der Reihe die so vielte ist, wie die Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Aufsichtsrates beträgt. Auf jeden Wahlvorschlag entfallen so viele Mitglieder, wie die Wahlzahl in der Summe der für den Wahlvorschlag abgegebenen Stimmen enthalten ist. Wenn danach mehrere Wahlvorschläge auf ein Mitglied oder mehrere Mitglieder im Aufsichtsrat denselben Anspruch haben, entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.

(6) Entfällt auf einen Wahlvorschlag nur ein Mitglied im Aufsichtsrat, so fällt dies auf die erstangeführte Person, bei zwei (drei usw.) Aufsichtsratsmitgliedern auf die erst- und die zweit- (dritt- usw.) angeführte Person. Personen, die zu Mitgliedern des Aufsichtsrates gewählt wurden, und die Ersatzmitglieder haben unverzüglich nach ihrer Wahl zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Bei der Wahl nicht anwesende Mitglieder können vor der Wahl die schriftliche Erklärung abgeben, dass sie im Fall ihrer Wahl diese annehmen werden. Ist eine Person auf mehreren Wahlvorschlägen gewählt, so hat sie dem Wahlleiter gegenüber unverzüglich zu erklären, auf welchem Vorschlag sie sich als gewählt betrachtet, widrigenfalls sie auf jenem Wahlvorschlag als gewählt gilt, auf dem sie nach der alphabetischen Reihenfolge erstmals aufscheint. Auf jenen Wahlvorschlägen, auf denen eine Person damit als nicht gewählt gilt, gilt sie als nicht angeführt. Personen, die nicht zu Mitgliedern des Aufsichtsrates gewählt wurden, sind Ersatzmitglieder für den betreffenden Wahlvorschlag.

(7) Der Aufsichtsrat hat nach Möglichkeit im Anschluss an seine Wahl unter dem Vorsitz des Wahlleiters aus den Mitgliedern des Aufsichtsrates in getrennten Wahlgängen den Obmann, den ersten und den zweiten Obmannstellvertreter zu wählen. Können alle oder einzelne Mitglieder des Vorstandes nicht aus der Mitte des Aufsichtsrates gewählt werden, so sind sie aus den Ersatzmitgliedern des Aufsichtsrates, ist auch dies nicht möglich, aus der Vollversammlung zu wählen. Nach der Wahl des Vorstandes hat der Aufsichtsrat seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter zu wählen. Kann die Wahl der Mitglieder des Vorstandes nicht im Anschluss an die Wahl des Aufsichtsrates durchgeführt werden, so hat der Aufsichtsrat zunächst seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter zu wählen. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates hat diesen innerhalb von zwei Wochen zur Wahl des Vorstandes einzuberufen. Die gewählten Personen haben zu erklären, ob sie die Wahl annehmen.

(8) Die Wahl des Vorstandes ist mit Stimmzetteln durchzuführen, sofern der Aufsichtsrat nicht einstimmig die offene Abstimmung beschließt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl zwischen jenen Personen durchzuführen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Bei neuerlicher Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los. Mitglieder oder Ersatzmitglieder des Aufsichtsrates, die die Wahl zu einem Mitglied des Vorstandes angenommen haben, scheiden als Mitglieder oder Ersatzmitglieder des Aufsichtsrates aus.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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