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Tourismusgesetz 2006, Tiroler § 10. Aufgaben, LGBl.Nr. 74/2007, gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2015

I. Teil Tourismusverbände

2. Abschnitt Organisation

1. Unterabschnitt Vollversammlung

§ 10. Aufgaben

Der Vollversammlung obliegen neben den ihr in diesem Gesetz sonst noch zugewiesenen Angelegenheiten folgende Aufgaben:

a) die Festsetzung der Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrates nach § 11 Abs. 1,

b) die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates nach § 12,

c) die Beschlussfassung über die Höhe des Promillesatzes nach § 35 Abs. 3,

d) die Genehmigung des Jahresabschlusses nach § 29 Abs. 5 sowie die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates,

e) die Erstattung von Anregungen an die Landesregierung auf Festsetzung der Aufenthaltsabgabe nach § 6 Abs. 2 des Tiroler Aufenthaltsabgabegesetzes 2003, LGBl. Nr. 85, in der jeweils geltenden Fassung,

f) die Beschlussfassung über die Führung, wesentliche Änderung oder Auflassung erwerbswirtschaftlicher Unternehmen und über die Beteiligung an erwerbswirtschaftlichen Unternehmen,

g) die Erstattung von Anregungen an die Landesregierung auf Änderung des Namens des Tourismusverbandes.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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