ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen
ABSCHNITT I
§ 8. Informations- und Aufklärungspflicht
Der Versicherungsträger und das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz haben die Versicherten (Leistungsbezieherinnen und Leistungsbezieher) über ihre Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz, dem ASVG, dem GSVG, dem BSVG und dem FSVG zu informieren und aufzuklären.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
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SAAAA-77208