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SVSG § 6. Eigene Einrichtungen des Versicherungsträgers, BGBl. I Nr. 100/2018, gültig ab 01.01.2020

ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen

ABSCHNITT I

§ 6. Eigene Einrichtungen des Versicherungsträgers

Zur Erfüllung der dem Versicherungsträger obliegenden Aufgaben ist er berechtigt, nach Maßgabe der hiefür geltenden gesetzlichen Vorschriften

1. Krankenanstalten, Heil- und Kuranstalten, sonstige Einrichtungen der Krankenbehandlung,

2. Einrichtungen zur Feststellung des Gesundheitszustandes,

3. Unfallkrankenhäuser, Unfallstationen, Sonderkrankenanstalten zur Untersuchung und Behandlung von Berufskrankheiten,

4. Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen, sowie Einrichtungen für berufliche Rehabilitation und

5. arbeitsmedizinische Untersuchungs-, Behandlungs- und Forschungsstellen sowie arbeitsmedizinische Zentren im Sinne des ASchG

zu errichten, zu erwerben und zu betreiben oder sich an solchen Einrichtungen zu beteiligen bzw. solche Einrichtungen zu fördern. Der Versicherungsträger ist überdies berechtigt, nach Maßgabe der jeweils hiefür geltenden Vorschriften Einrichtungen zur Erfüllung der in den §§ 148y, 150 bis 161 BSVG, 157 bis 169 GSVG und 198 ASVG bezeichneten Aufgaben zu errichten, zu erwerben oder zu betreiben oder sich an solchen Einrichtungen zur Erfüllung der in diesen Bestimmungen bezeichneten Aufgaben zu beteiligen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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