DRITTER TEIL Schlussbestimmungen
ABSCHNITT II Schlussbestimmungen zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018
§ 55. Schlussbestimmungen zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/2022
(1) Die § 18 Abs. 6 und 20 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/2022 treten mit in Kraft; § 17 Abs. 6 Z 5 tritt mit Ablauf des außer Kraft.
(2) Personen, die vor dem als Versicherungsvertreter/innen in einen Verwaltungskörper entsendet werden, haben den Nachweis des Besuchs einer regelmäßig vom Dachverband durchzuführenden Informationsveranstaltung für angehende Versicherungsvertreter/innen bis längstens zum Ablauf des bei sonstiger Enthebung zu erbringen.
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SAAAA-77208