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SVSG § 42. Krankenordnung, BGBl. I Nr. 100/2018, gültig von 01.01.2020 bis 19.07.2024

ZWEITER TEIL Aufbau der Verwaltung

ABSCHNITT VI Satzung, Krankenordnung und Geschäftsordnungen

§ 42. Krankenordnung

(1) Der Versicherungsträger hat eine Krankenordnung aufzustellen, die insbesondere die Pflichten der Versicherten und der Leistungsempfänger im Leistungsfall, das Verfahren bei Inanspruchnahme von Leistungen der Krankenversicherung und die Kontrolle der Kranken zu regeln hat. § 43 ist anzuwenden.

(2) Änderungen der Krankenordnung, die durch Änderungen der Rechtslage oder der Vertragslage (§ 13) erforderlich oder zulässig geworden sind, können rückwirkend mit jenem Zeitpunkt vorgenommen werden, mit dem sich die damit zusammenhängende Rechtslage oder Vertragslage (§ 13) geändert hat.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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SAAAA-77208