SVSG § 40a. Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht, BGBl. I Nr. 100/2018, gültig ab 01.01.2020
ZWEITER TEIL Aufbau der Verwaltung
ABSCHNITT V Aufsicht des Bundes
§ 40a. Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
Gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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