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SVSG § 38. Entscheidungsbefugnis, BGBl. I Nr. 100/2018, gültig ab 01.01.2020

ZWEITER TEIL Aufbau der Verwaltung

ABSCHNITT V Aufsicht des Bundes

§ 38. Entscheidungsbefugnis

Die Aufsichtsbehörde hat vorbehaltlich der gesetzlichen Bestimmungen über die Zuständigkeit anderer Stellen und unbeschadet der Rechte Dritter bei Streit über Rechte und Pflichten der Verwaltungskörper und deren Mitglieder sowie über die Auslegung der Satzung zu entscheiden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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SAAAA-77208