SVSG § 35. Genehmigung der Beteiligung an fremden Einrichtungen, BGBl. I Nr. 100/2018, gültig ab 01.01.2020

ZWEITER TEIL Aufbau der Verwaltung

ABSCHNITT IV Vermögensverwaltung

§ 35. Genehmigung der Beteiligung an fremden Einrichtungen

Beschlüsse des Verwaltungsrates über eine Beteiligung an fremden Einrichtungen nach § 6 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz und den Bundesminister für Finanzen. Das Gleiche gilt für Beschlüsse über Finanzierungs- und Betreibermodelle im Sinne des § 7 Abs. 2 sowie für die Gründung von Tochtergesellschaften bzw. die Beteiligung an weiteren Vereinen und Gesellschaften im Rahmen solcher Finanzierungs- und Betreibermodelle.

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