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SVSG § 30. Jahresvoranschlag und Gebarungsvorschaurechnung, BGBl. I Nr. 100/2018, gültig ab 01.01.2020

ZWEITER TEIL Aufbau der Verwaltung

ABSCHNITT IV Vermögensverwaltung

§ 30. Jahresvoranschlag und Gebarungsvorschaurechnung

(1) Der Versicherungsträger hat für jedes Geschäftsjahr einen Voranschlag und im Zusammenhang damit vierteljährlich für den Bereich der Kranken-, Unfall,- und Pensionsversicherung eine rollierende Gebarungsvorschaurechnung zu erstellen.

(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der der Gebarungsvorschau zu Grunde zu legende Planungszeitraum sind die dem jeweiligen Geschäftsjahr nächstfolgenden vier Geschäftsjahre.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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SAAAA-77208