SVSG § 30. Jahresvoranschlag und Gebarungsvorschaurechnung, BGBl. I Nr. 100/2018, gültig ab 01.01.2020

ZWEITER TEIL Aufbau der Verwaltung

ABSCHNITT IV Vermögensverwaltung

§ 30. Jahresvoranschlag und Gebarungsvorschaurechnung

(1) Der Versicherungsträger hat für jedes Geschäftsjahr einen Voranschlag und im Zusammenhang damit vierteljährlich für den Bereich der Kranken-, Unfall,- und Pensionsversicherung eine rollierende Gebarungsvorschaurechnung zu erstellen.

(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der der Gebarungsvorschau zu Grunde zu legende Planungszeitraum sind die dem jeweiligen Geschäftsjahr nächstfolgenden vier Geschäftsjahre.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAA-77208