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SVSG § 27. Aufgaben der Hauptversammlung, BGBl. I Nr. 106/2024, gültig ab 20.07.2024

ZWEITER TEIL Aufbau der Verwaltung

ABSCHNITT III Aufgaben der Verwaltungskörper

§ 27. Aufgaben der Hauptversammlung

(1) Die Hauptversammlung des Versicherungsträgers hat jährlich mindestens zweimal zusammenzutreten. Sie ist vom Verwaltungsrat einzuberufen. Ihr ist vorbehalten:

1. die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag (Haushaltsplan);

2. die Beschlussfassung über den Jahresbericht des Verwaltungsrates, der aus dem durch einen beeideten Wirtschaftsprüfer/eine beeidete Wirtschaftsprüferin geprüften Rechnungsabschluss und den Statistischen Nachweisungen besteht;

3. die Beschlussfassung über die Entlastung des Verwaltungsrates;

4. die Beschlussfassung über die Satzung und Krankenordnung sowie ihre Änderungen.

(2) Der beeidete Wirtschaftsprüfer/Die beeidete Wirtschaftsprüferin nach Abs. 1 Z 2 ist von der Hauptversammlung zu beauftragen.

(3) Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefasst. Für Beschlüsse betreffend Angelegenheiten nach Abs. 1 Z 1 sind jedoch bis zur Zusammenführung der Rechnungskreise nach § 53 Abs. 7 drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich, danach die einfache Stimmenmehrheit. Über die im Abs. 1 Z 2 bis 4 genannten Gegenstände kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gültig Beschluss gefasst werden. Bei Ablehnung der Entlastung hat die Aufsichtsbehörde zu entscheiden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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