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SVSG § 22. Amtsdauer, BGBl. I Nr. 100/2018, gültig ab 01.01.2020

ZWEITER TEIL Aufbau der Verwaltung

ABSCHNITT II Verwaltungskörper

§ 22. Amtsdauer

Die Amtsdauer der Verwaltungskörper währt jeweils fünf Jahre. Nach Ablauf der Amtsdauer hat der alte Verwaltungskörper die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neue Verwaltungskörper zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch den alten Verwaltungskörper zählt auf die fünfjährige Amtsdauer des neuen Verwaltungskörpers.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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