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SVP-VO § 9. Meldung und Information, BGBl. Nr. 172/1996, gültig ab 01.07.1996

§ 9. Meldung und Information

(1) Die Mitteilung an das Arbeitsinspektorat gemäß § 10 Abs. 8 ASchG hat zu enthalten:

1. Namen der Sicherheitsvertrauenspersonen,

2. Wirkungsbereich und Dienstort der einzelnen Sicherheitsvertrauenspersonen,

3. Beginn und Ende der Funktionsperiode,

4. Angaben über die Bestellung von Vorsitzenden (§ 8),

5. Unterschrift des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin oder der sonst für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften verantwortlichen Person und

6. bei Bestellung gemäß § 10 Abs. 2 oder 3 ASchG auch die Unterschrift eines Vertreters/einer Vertreterin der zuständigen Belegschaftsorgane.

(2) Außer im Fall einer Nachbesetzung (§ 7 Abs. 1) hat die Mitteilung auch Angaben über die Arbeitnehmerzahl zu enthalten.

(3) Alle im Wirkungsbereich der Sicherheitsvertrauensperson beschäftigten Arbeitnehmer/innen sind über die Bestellung der Sicherheitsvertrauensperson zu informieren. Die Information hat die in Abs. 1 vorgesehenen Angaben zu enthalten. Diese Information kann auch durch einen Aushang der Mitteilung an das Arbeitsinspektorat an einer für alle Arbeitnehmer/innen leicht zugänglichen Stelle erfolgen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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