SVP-VO § 6. Frist für die Bestellung, BGBl. Nr. 172/1996, gültig ab 01.07.1996
§ 6. Frist für die Bestellung
Die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen hat binnen acht Wochen nach Ablauf der vorangegangenen Funktionsperiode zu erfolgen.
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