§ 10. Schlußbestimmungen
(1) Bei Arbeitnehmer/innen, die vor dem eine Ausbildung auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes im Ausmaß von mindestens 24 Unterrichtseinheiten zu jeweils mindestens 50 Minuten absolviert haben, ist davon auszugehen, daß sie die notwendigen fachlichen Voraussetzungen im Sinne des § 4 Abs. 2 erfüllen.
(2) Für Sicherheitsvertrauenspersonen, die im Zeitraum zwischen und bestellt wurden, gilt § 4 Abs. 3 mit der Maßgabe, daß ihnen bis spätestens Gelegenheit zu geben ist, die für ihre Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse durch eine Ausbildung zu erwerben.
(3) Endet die Funktionsperiode der vor dem für einen Betrieb bzw. eine Arbeitsstätte bestellten Sicherheitsvertrauenspersonen zu unterschiedlichen Zeitpunkten, so hat eine generelle Neubestellung für den Betrieb bzw. für die Arbeitsstätte gemäß § 10 ASchG zu erfolgen
1. bei Ausscheiden einer Sicherheitsvertrauensperson im Sinne des § 7, oder
2. bei Ablauf der Funktionsperiode einer Sicherheitsvertrauensperson,
3. spätestens aber mit .
(4) Soweit sich aus Abs. 1 und 2 nicht anderes ergibt, tritt diese Verordnung mit in Kraft.
(5) Gemäß § 125 Abs. 8 ASchG wird festgestellt, daß der gemäß § 104 Z 3 ASchG als Bundesgesetz geltende § 3 der Verordnung über Einrichtungen in den Betrieben für die Durchführung des Arbeitnehmerschutzes, BGBl. Nr. 2/1984, in der Fassung BGBl. Nr. 450/1994, mit außer Kraft tritt.
(6) § 4 Abs. 2a in der Fassung BGBl. II Nr. 324/2014 tritt mit in Kraft.
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