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SVG § 6. Aussetzung, BGBl. I Nr. 50/2016, gültig ab 01.07.2016

2. Abschnitt Elektronische Signaturen und elektronische Siegel

§ 6. Aussetzung

(1) Sofern ein qualifizierter VDA ein qualifiziertes Zertifikat für eine elektronische Signatur oder ein elektronisches Siegel nicht widerruft, hat er dieses vorläufig auszusetzen, wenn

1. der Signator, der Siegelersteller oder ein sonstiger dazu Berechtigter dies verlangt,

2. die Aufsichtsstelle (§ 12) die Aussetzung des Zertifikats anordnet,

3. der qualifizierte VDA Kenntnis vom Ableben des Signators, der Beendigung des Bestehens des Siegelerstellers oder sonst von der Änderung im Zertifikat bescheinigter Umstände erlangt,

4. das Zertifikat auf Grund unrichtiger Angaben erwirkt wurde oder

5. die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung des Zertifikats besteht.

(2) Ein qualifizierter VDA hat bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Umstände die Aussetzung zeitnah und in jedem Fall innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt des Ersuchens vorzunehmen.

(3) Ist ein qualifiziertes Zertifikat für elektronische Signaturen oder elektronische Siegel vorläufig ausgesetzt worden, so verliert dieses Zertifikat, solange der Status der Aussetzung gemäß Abs. 4 veröffentlicht ist, seine Gültigkeit. Dieser Zeitraum darf zwei Wochen nicht überschreiten.

(4) Ein qualifizierter VDA hat die Dauer der Aussetzung in seiner Zertifikatsdatenbank gemäß Art. 24 Abs. 2 lit. k eIDAS-VO zu registrieren und den Status der Aussetzung während der Dauer der Aussetzung elektronisch jederzeit allgemein zugänglich zu veröffentlichen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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