6. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 20. Inkrafttreten
Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des 5. Abschnitts mit in Kraft. Der 5. Abschnitt tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Das Signaturgesetz, BGBl. I Nr. 190/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2010, tritt mit Ablauf des außer Kraft.
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