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SVG § 2. Personenbezogene Bezeichnungen, BGBl. I Nr. 50/2016, gültig ab 01.07.2016

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 2. Personenbezogene Bezeichnungen

Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl des weiblichen als auch männlichen Geschlechts.

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