6. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 18. Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich der § 4 und 11 der Bundesminister für Justiz,
2. hinsichtlich der § 12 bis 15 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,
3. hinsichtlich der § 10 Abs. 2 und 16 der Bundeskanzler,
4. hinsichtlich des § 12 Abs. 2 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und dem Bundesminister für Finanzen und
5. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz.
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