6. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 18. Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich der § 4 und 11 der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,
2. hinsichtlich der § 12 bis 15 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,
3. hinsichtlich der § 10 Abs. 2 und 16 der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,
4. hinsichtlich des § 12 Abs. 2 der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz und dem Bundesminister für Finanzen und
5. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz.
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