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SVG § 15. Durchführung der Aufsicht, BGBl. I Nr. 50/2016, gültig ab 01.07.2016

4. Abschnitt Aufsicht

§ 15. Durchführung der Aufsicht

(1) Die VDA haben den im Auftrag der Aufsichtsstelle handelnden Personen das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume während der Geschäftszeiten zu gestatten, die in Betracht kommenden Bücher und sonstigen Aufzeichnungen oder Unterlagen einschließlich der einschlägigen Informationen nach Art. 24 Abs. 2 lit. h eIDAS-VO vorzulegen oder zur Einsicht bereitzuhalten, Auskünfte zu erteilen und jede sonst erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bestehende gesetzliche Verschwiegenheits- und Aussageverweigerungsrechte bleiben unberührt.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben der Aufsichtsstelle und den in ihrem Auftrag handelnden Personen über deren Ersuchen zur Durchführung der Aufsicht im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.

(3) Die Durchführung der Aufsicht nach den Abs. 1 und 2 ist unter möglichster Schonung der Betroffenen und ohne unnötiges Aufsehen so durchzuführen, dass dadurch die Sicherheit der Vertrauensdienste nicht verletzt wird.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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