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SVG § 12. Aufsichtsstelle, BGBl. I Nr. 50/2016, gültig ab 01.07.2016

4. Abschnitt Aufsicht

§ 12. Aufsichtsstelle

(1) Aufsichtsstelle gemäß Art. 17 eIDAS-VO ist die Telekom-Control-Kommission (§ 116 TKG 2003).

(2) Die Aufsichtsstelle hat den VDA für ihre Tätigkeit und für die Heranziehung der RTR-GmbH (§ 13) eine mit Verordnung festgelegte kostendeckende Gebühr vorzuschreiben. Die Einnahmen aus dieser Gebühr fließen der Aufsichtsstelle zu und sind nach Heranziehung der RTR-GmbH, der Bestätigungsstelle oder einer anderen gemäß Art. 30 Abs. 1 eIDAS-VO benannten Stelle nach deren Aufwand weiterzuleiten.

(3) Die Aufsichtsstelle kann sich zur Beratung geeigneter Personen oder Einrichtungen wie etwa einer Bestätigungsstelle (§ 7) bedienen. Die Wahrnehmung ihrer Aufgaben in technischen Belangen hat in Abstimmung mit einer Bestätigungsstelle (§ 7) oder einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß Art. 30 Abs. 1 eIDAS-VO benannten Stelle zu erfolgen.

(4) Die Mitglieder der Aufsichtsstelle sind gemäß Art. 20 Abs. 2 B-VG bei Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

(5) Die Tätigkeit der Aufsichtsstelle nach diesem Bundesgesetz ist von ihrer Tätigkeit nach anderen Bundesgesetzen organisatorisch und finanziell zu trennen.

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