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SVG § 11. Haftung, BGBl. I Nr. 50/2016, gültig ab 01.07.2016

3. Abschnitt Vertrauensdiensteanbieter

§ 11. Haftung

(1) Abgesehen von Art. 13 Abs. 2 eIDAS-VO kann die Haftung eines VDA nach Art. 13 Abs. 1 eIDAS-VO im Vorhinein weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.

(2) Umfang und Ausmaß des nach Art. 13 eIDAS-VO zu ersetzenden Schadens sowie allfällige Rückgriffsrechte gegenüber anderen Personen richten sich nach den auf den Schadensfall sonst anwendbaren Bestimmungen.

(3) Ersatzansprüche gegenüber anderen Personen oder aus einem anderen Rechtsgrund bleiben unberührt.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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