SVG § 1. Gegenstand des Gesetzes, BGBl. I Nr. 50/2016, gültig ab 01.07.2016

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Gegenstand des Gesetzes

Dieses Bundesgesetz führt die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 257 vom S. 19, mit Ausnahme ihres Kapitels II durch. Vertrauensdienste im Sinne dieses Bundesgesetzes sind elektronische Dienste, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden und aus Elementen des Art. 3 Z 16 dieser Verordnung bestehen, das sind insbesondere elektronische Signaturen, elektronische Siegel, elektronische Zeitstempel, die Zustellung elektronischer Einschreiben, die Website-Authentifizierung sowie deren Zertifikate, soweit diese Dienste in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.

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