SV-EG § 9l., BGBl. I Nr. 162/2015, gültig ab 29.12.2015

§ 9l.

(1) Die § 8c und 8d samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 162/2015 treten mit in Kraft.

(2) § 8c ist auch in jenen Fällen anzuwenden, in denen die betreffende Person aus der Pflichtversicherung in der österreichischen Pensionsversicherung bereits vor dem ausgeschieden ist, wobei für die Geltendmachung des Rechts auf freiwillige Weiterversicherung der als Tag des Ausscheidens aus der Pflichtversicherung gilt und die verlangten zwölf Monate der Pflichtversicherung in der österreichischen Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit nicht unmittelbar vor dem liegen müssen.

(3) Auf Antrag der betroffenen Person ist § 8d auch auf Fälle anzuwenden, in denen ein vor dem gestellter Antrag mangels Erfüllung der erforderlichen Anzahl der Versicherungszeiten abgewiesen wurde. Die Rechtskraft der früheren Entscheidung steht einer neuerlichen Entscheidung nach § 8d nicht entgegen. Wird der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach dem gestellt, so werden die Ansprüche mit Wirkung von diesem Zeitpunkt erworben, ohne dass der betreffenden Person Ausschluss- oder Verjährungsfristen entgegengehalten werden können.

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